dass "... schon das Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten strafbar ist; unabhängig davon, ob der Nutzer die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will."
das nenne ich doch mal einen griff ins klo der verfassungskonformen rechtsauslegung.
die frage, die sich dabei stellt ist, ob nun auch das streamen urheberrechtsgeschützter inhalter strafbar ist ... allein das anschauen genügt ja wohl nunmehr ...
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