hinweis: der tenor "totschlag im affekt" ist nicht zutreffend, da totschlag immer totschlag ist. wird die handlung im affektzustand begangen, d.h. durch gemütsbewegung veranlasst, greifen die §§ 20, 21 stgb. ansonsten ist der freispruch natürlich mehr als richtig.
weiterer hinweis: das landgericht irrt, wenn es den tatbestand des § 212 stgb (totschlag) annimmt, denn tatobjekt kann nur ein mensch sein. fraglich ist, ob eine frau taugliches tatobjekt ist. dies hat das landgericht zu unrecht angenommen, denn bei einer frau handelt es sich nicht um einen menschen im sinne der fraglichen vorschrift.
bereits im ersten buch mose ist ausführlich dargestellt, dass eva aus dem körper von adam, einem mann, geschaffen wurde. da der körper des adam im eigentum desselben stand, erstreckte sich dieses eigentum folglich auch auf seine einzelnen bestandteile, mithin auch die rippe, aus der eva entstand. eva hat an ihrem körper auch kein neues eigentum begründet, denn entsprechendes ist in der bibel nicht überliefert. folglich hat adam an seiner rippe, respektive der hieraus geschaffenen eva, das eigentum behalten. somit ist eva das eigentum von adam.
da die rippe sachenrechtlich eine sache ist, ist die hieraus geschaffene eva ebenso als sache anzusehen. da eine sache bereits begriffsnotwendig kein mensch sein kann, ist eva kein taugliches tatobjekt im sinne des § 212 stgb.
in betracht käme eine sachbeschädigung gemäß § 303 stgb. diese scheidet indes aus, da die beschädigte sache im eigentum des adam steht. zwar ist vorliegend der täter nicht der biblische adam, da dieser nach dem nikodemus-evangelium bereits vor urzeiten verstarb, doch ergibt die grammatikalische auslegung, dass die frau das eigentum des mannes ist. adam bedeutet nach seiner hebräischen übersetzung "mensch". da wie vorstehend ausgeführt es nur einen menschen gibt, nämlich den mann als solchen, ist die zu ihm gehörende frau, also der nichtmensch, sein eigentum. mithin hat also der täter eine ihm gehörende sache beschädigt. da dies das gute recht eines jeden eigentümers ist, scheidet eine straftat aus.
der täter war daher freizusprechen.