Schüler und Studenten sind bei Beschäftigungen in den Ferien von Sozialabgaben befreit. Unter welchen Bedingungen dies gilt, darüber informieren die Landesversicherungsanstalten (LVA).
Während normalen Arbeitnehmern über 20 Prozent vom Lohn für Sozialabgaben für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen werden, sind Schüler und Studenten davon in der Regel befreit. Um den gleichen Betrag wird auch der Arbeitgeber entlastet. Diese Vergünstigung gelte auch, wenn neben der kurzfristigen Beschäftigung in den Ferien noch ein Nebenjob ausgeübt wird, erläutert die LVA. Dabei dürften die monatlichen Einkünfte allerdings nicht über 400 Euro liegen. Für den Ferienjob selbst spielt die Verdiensthöhe keine Rolle. Maximal 50 Arbeitstage pro Jahr Begrenzt ist allerdings die Dauer dieser kurzfristigen Beschäftigung auf höchstens zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Läuft der Ferienjob länger, bleiben die Einkünfte nur dann sozialversicherungsfrei, wenn der Schüler oder Student nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient. Dann gelten nach Angaben der LVA die vereinfachten Minijob-Regeln – der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall eine Pauschale für Sozialabgaben und Steuern