Kommt es über den eBay-Marktplatz zum Abschluss eines Kaufvertrages, sind Sie nach § 433 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich verpflichtet, den gekauften Artikel an den Käufer zu übergeben.
Dies gilt auch, wenn sie mit dem Höchstgebot nicht zufrieden sind oder Sie zwischenzeitlich den Verkauf des Gegenstandes bereuen.
Hier der Link dazu:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_2.html
Und hier der Link zu Deinen Möglichkeiten, falls er nicht liefert.
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_4.html
SO einfach ist das Jule...

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