du wieder.... ;o) du hast einen
Kaufvertrag nach §433 BGB mit dem
Möbelhaus geschlossen... dieser hat nach
Abs.1 ...Der Verkäufer hat dem Käufer die
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen. Da ein Sachmangel vorliegt
(§434 BGB), ist der Verkäufer nach §437
BGB dazu verpflichtet und du hast das
Recht z.B. nach § 439 auf Nacherfüllung.
Sprich das die Herdplatten vom Verkäufer
richtig angeschlossen werden...
Quddels Aussage ist richtig! Die
gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB
beträgt seit 1.1.2002 24 Monate.
"Gewährleistung" bedeutet, dass der
Verkäufer dafür einsteht, dass die
gehandelte Ware frei von Sach- und
Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet
daher für alle Mängel, die schon zum
Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben,
auch für solche, die sich erst später
bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter
Mangel).
Bei der gesetzlichen Gewährleistung muss
innerhalb der ersten sechs Monate der
Verkäufer nachweisen, dass der Sachmangel
bei Übergabe nicht vorgelegen hat, danach
liegt die Beweislast beim Käufer (§476
BGB). Also wenn du nicht an den
Anschlüssen der Herdplatten rumgefummelt
hast, kannst du das sehr gut Beweisen ;o)
Eine "Garantie" ist eine zusätzliche,
freiwillige Leistung des Händlers und/oder
des Herstellers, sofern der Händler diese
"Herstellergarantie" an den Kunden
weitergibt - wozu der Händler aber nicht
verpflichtet ist. Du brauchst also gar
keine Garantie in Anspruch nehmen, sondern
nur das Recht auf Nacherfüllung!
Sollte die Nacherfüllung nicht erfolgen,
kannst du erst vom Kauf zurücktreten. Oder
den Preis mindern, also evtl. Geld
zurückverlagen.
Wenn bei einem E-Her die Herdplatten
falsch angeschlossen sind, ist das immer
ein interner Fehler, da der Elektriker nur
den Herd an der Herdanschlußdose
anschließt und nicht die Herdplatten
selber. I.d.R ist dort ein 5 adriges Kabel
verlegt (5 x 2,5²

der Elektriker kann
dabei kaum was