Na für dich hab ich auch noch eins

§ 14 Regelungen zum Umgang mit Technik und der Durchführung von Reparaturen
(1) Geräte sind grundsätzlich in Betrieb zu nehmen, ohne vorher die Bedienungsanleitung zu konsultieren.
(2) Hilfe seitens Dritter ist stets und ohne Ausnahme abzulehnen. Dies trifft auch zu, wenn der Mann dadurch Gefahr läuft, sich oder das Gerät schwer zu beschädigen.
(3) Ist ein Mann während einer Autopanne zugegen, so hat er die Motorhaube zu öffnen und durch billige Anscheinnahme nach der Ursache der Panne zu forschen.
Zusatz: Diese Regelung ist auch dann wirksam, wenn der betroffene Mann den Motor eines Personenkraftwagens nicht von einer Hi-Fi-
Anlage unterscheiden kann.
(4) Defekte Haushaltsgeräte werden vor ihrer endgültigen Entsorgung
vom Mann repariert.
(5) Die Reparatur gilt erst dann als gescheitert, wenn der Mann aufgrund einer während der Reparatur erlittenen Verletzung ins Krankenhaus eingeliefert werden muss oder nach vollständigem Zusammensetzen mindestens sechs Einzelteile übrig geblieben sind.
Zusatz: Erfolgt im Krankenhaus ausschließlich eine ambulante Behandlung, so ist der Mann ermächtigt, den Reparaturvorgang nach Abschluss der medizinischen Versorgung wieder aufzunehmen.