§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen,
Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des
religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche
oder andere Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre
Einrichtungen oder Gebräuche in einer
Weise beschimpft, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören.
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Dieser Straftatbestand ist sogar noch
gültig!