Wenn ein als benutzungspflichtig gekennzeichneter Radweg praktisch nicht benutzbar oder unzumutbar ist, z. B. durch parkende Kraftfahrzeuge oder andere Hindernisse, Baustellen oder fehlende Schneeräumung, entfällt die Benutzungspflicht (vgl. LG Oldenburg, 29. Juli 1952, VkBl. 53, 190).
Der Radweg muss auch nicht benutzt werden, wenn nicht absehbar ist, wohin er führt, oder keine Auf- bzw. Abfahrmöglichkeit besteht. Zum Abbiegen dürfen Radwege rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich dort einzuordnen.
Da die Kennzeichnung von anderen Radwegen nicht eindeutig vorgeschrieben ist, und zwischen Ländern und Gemeinden unterschiedlich gehandhabt wird, besteht oft Unklarheit über die Berechtigung, den Weg mit dem Rad zu befahren. Andererseits wird die Benutzung der Fahrbahn anstelle eines den Anschein eines Radweges erweckenden Weges, aber eigentlich nicht benutzungspflichtigen Radweges von Kraftfahrern oft als Fehlverhalten interpretiert und mit
unberechtigten Belehrungen,
verbalen Attacken, Hupen,
besonders nahem Überholen oder
Ausbremsen kommentiert. In Gesprächen zwischen Kraftfahrzeugführer und Radfahrern zeigt sich sehr häufig, dass die Aufhebung der Benutzungspflicht den Kraftfahrern nicht bekannt ist. Dies liegt zum Einen an den nicht ausreichenden Informationen über Gesetzes- und Verordnungsänderungen und zum Anderen an der für private Kraftfahrzeugführer fehlenden Pflicht, sich ständig über Änderungen zu informieren und die ausreichende Qualifikation (theoretische Kenntnisse) regelmäßig nachzuweisen, wie dies zum Beispiel im Schienenverkehr oder bei der Personenbeförderung vorgeschrieben ist.
Quelle Wikipedia :
http://de.wikipedia.org/wiki/Radweg