@babehase: schon fertig: der formularmäßige ausschluss ist jedenfalls unwirksam: so jedenfalls zuletzt BGH VIII ZR 340/06; Blank, NJW 2007, 729, 731; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 350; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Miete, Rdnr. 495; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A Rdnr. 1038; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93.
zu hinterfragen wäre nur noch, ob der kleine rechtlich unter den begriff fällt. hierfür spricht einerseits, dass er mit dem wort "affe" agiert hat und zum anderen das schriftliche ausdrucksvermörgen sich auf einem niveau befindet, dass vermuten lässt, dass das niveau eines homo sapiens recenc nicht erreicht wird und erreicht werden kann, sondern sich statt dessen auf einem niveau befindet, dass dem eines anthropoidea bewegt. dies lässt den schluss zu, dass er rechtlich wie ein goldfisch zu behandeln wäre und mithin, da der formularmäßige ausschluss unwirksam ist, er rechtlich bedenkenlos in einer wohnung gehalten werden kann. in einem zweiten, hier allerdings nicht weiter interessierenden schritt, wäre zu prüfen, welche anforderungen an eine artgerechte haltung zu stellen sind.
zufrieden @babehase?