@aspergo: gehe doch einfach mal in die bibliothek der tu und leihe dir einen kommentar zur stpo aus ... die paragraphen, um die es vorliegend geht, kennst du ja ...
allerdings reicht bereits ein einfacher blick ins gesetz um festzustellen, dass die ersatzfreiheitsstrafe eine freiheitsstrafe ist (hinweis: ein blick ins stgb erleichtert die rechtsfindung). und weshalb angesichts dieses einfachen befundes, den selbst ein kleinkind konstatieren kann, der anwendungsbereich des § 457 stpo nicht gegeben sein soll, erschließt sich nicht ansatzweise, zumal sich die norm ja nicht rein zufällig (hinweis: das nennt man systematischen standort) im abschnitt "strafvollstreckung" befindet ...
und zu dem abschnitt "nazigesetzen" schweigen wir mal lieber.