@monchen. wenn du dich betrinkst, um in
diesem zustand eine straftat zu begehen,
so ist das kein schuld- und
strafmilderungsgrund. das ist der fall der
actio libera in causa. ich sagte nicht
ohne grund schon einmal, dass man nur über
das reden sollte, was man auch versteht.
darüberhinaus wird bei trunkenheit und
schweren straftaten ein strenger maßstab
angelegt. dies ist bereits seit der
weimarer republik in der rechtsprechung
anerkannt.
im übrigen lies doch einfach mal die §§
20, 21 stgb.