also: Die Mitgliedschaft kann im gegenseitigen Einverständnis für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft, Bundeswehr etc ausgesetzt werden. In diesem Fall ist eine bescheinigung zur Glaubhaftmachung beim Verein vorzulegen. Es verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in welcher sie geruht hat. Ein außerordentiches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. (--> Frage von mir, ist die klausel rechtens?) Bei Aussetzung des Vertrages wird eine wöchentliche Bearbeitungspauschale von 1,50€ erhoben.
Da wir ja nen juristen hier haben mal abweichend zum Thema:
mündliche Verträge sind ja nun auch Verträge. Wer ist in einem Streitfall in der Beweispflicht, dass der Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Ich der den Vertrag als 2. auflösen will oder der jenige, bei dem ich den vertrag abgeschlossen habe?
25.03.2007 - 20:27 Uhr
kagemusha
es gelten die allgemeinen beweislastregeln @dissoziativ. wer ein recht geltend macht, hat dieses zu beweisen.
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