@Obi: Das erkläre mir mal, wenn es keine rechtliche Grundlage gibt, was soll der Spion dann bitte machen?
Man lese sich den ersten Satz des § 22 KunstUrhG mal bitte genau durch:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Und dazu füge ich das hinzu:
Definition. Bildnisse sind entsprechend dem Schutzzweck der §§ 22 ff. Abbildungen von Personen, d. h. die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung (vgl. auch § 60 UrhG).
§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
@Threaderstellerin:
Auch wenn du denjenigen nicht magst, kannst du ihn ja nett darum bitten, dass er das Bild entfernt!