mh ... verantwortung und verschieben, dass klingt nach steuerrecht, was aber teilweise mit dem kapitalmarktrecht zusammenhängt, andererseits aber nicht so sehr, als dass mehr als nur geringe schnittmengen bestünden, so dass das eine nicht zwangsläufig in das andere einstrahlt und die grundsätze des einen ebenso zwangsläufig nicht auf das andere zur anwendung gelangen können, was aber wiederum bedeutet, dass der ansatz bereits fehlgehend war, was wiederum bedeutet, dass ein anderer gefunden werden muss, welcher wohl im allgemeinen vertragsrecht liegt, was wiederum der disposition der parteien unterliegt, soweit nicht zwingendes recht dem entgegensteht, was das eu-recht sein könnte, sofern es seinerseits nicht abdingbar ist, was es allerdings nur selbst regeln kann, was es aber mit der vorliegenden richtlinie selbst getan hat, so dass es beim grundsatz der vetragsfreiheit verbleibt, was aber nicht bedeutet, dass der eine, der kunde, schutzlos ist, denn bereits die bisherige rechtsprechung ließ viele agb unwirksam sein, was eine modifikation derselben erforderlich machte und es im grundsatz erst einmal nicht ausschließt, die haftung zu begrenzen, was soweit es sich auf die beweislast bezieht, allerdings eher ein prozessuales problem ist und letztlich wiederum zu meiner frage führt, was denn die regierung mit den agb zu tun hat?
p.s.: ich liebe meine kurzen knappen sätze