@knuddeltiggaaa: das bgb erlaubt die sofortige scheidung bei unzumutbaren zuständen, d.h. im falle häuslicher gewalt. hier ist jedoch das ipr, d.h. das internationale privatrecht, betroffen, zu welchem sich im egbgb ausführliche regelungen befinden. hier kommt es zu spannungen zwischen ausländischem recht und dem deutschen recht, dem ordre public. insofern lag die richterin nicht vollkommen falsch, hat jedoch den ordre public nicht ausreichend beachtet.
der hinweis ging allerdings an armand. die fragen waren bestenfalls populistisch.
außerdem besitzen richter unabhängigkeit. die jetzige aufregung ist daher ebenfalls populistisch. wer aus bild zitiert, ist selber schuld.