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thema auto anmeldung
meine frage ist heute : wie lange darf mein auto stehen ohne tüv und anmeldung - wann müsste ich tüv machen und anmelden ohne das es probleme gibt
07.03.2012 - 9:14 Uhr
auf öffentlichen flächen garnicht, da ohne anmeldung nicht haftpflichtversichert. auf privaten gelände völlig egal.
07.03.2012 - 11:56 Uhr
mein nich wegen stehen sondern ob ich den ohne probleme angemeldet bekomm aber hab schon erfahren dass man ein jahr zeit hat
07.03.2012 - 12:25 Uhr
Spion-Team
ohne tüv bekommst du ihn aber nicht angemeldet!
07.03.2012 - 14:49 Uhr
ja ist mir auch klar das ich tüv machen muss vorher ^^ hmpf is meine beschreibung so kompliziert ???
07.03.2012 - 14:59 Uhr
nicht kompliziert, sondern äußerst lückenhaft.
07.03.2012 - 15:34 Uhr
Spion-Team
deine frage war wie lange es ohne tüv und anmeldung stehen darf..

die antwort: überhaupt nicht außer auf privatgelände..

geh nochmal in dich und stell die frage erneut für alle verständlich wenn du was anderes wissen willst
07.03.2012 - 15:42 Uhr
ist jetzt völlig egal ich hab meine frage schon beantwortet bekomm ....

wollt nur wissen wie lange das auto in de garage ohne tüv stehen lassen kann antwort wäre gewesen ,ein jahr kanns stehen bleiben ohne das ich vollabnahme beim tüv machen lassen muss und ich dann ganz normal das auto anmelden kann
07.03.2012 - 17:10 Uhr
Spion-Team
dann hättest du genau das fragen sollen ^^
07.03.2012 - 22:03 Uhr
Samsastraum
Frauen halt*
07.03.2012 - 22:30 Uhr
Spion-Team
08.03.2012 - 0:18 Uhr
08.03.2012 - 8:27 Uhr
Armine
Alles Gute übrigens allen Frauen zum Frauentag!



http://www.youtube.com/watch?v=1xj6PW1d09w
08.03.2012 - 8:47 Uhr
08.03.2012 - 9:03 Uhr
Samsastraum
Wo wir schonmal so nen Thema haben will ich gleich mal fragen kennt sich jemand mit E-scootern aus?Also Elektroroller.Ich suche quasi einen den man auch im Straßenverkehr einsetzen könnte.Gibt es sowas?
08.03.2012 - 18:18 Uhr
Samsastraum
Achja Gehwege reichen auch aus aber soviel wie ich gehört habe ist das mit diesen E-Scootern verboten weil sie unter den Funsportgeräten fallen sollen.
08.03.2012 - 18:25 Uhr
Klar gibt es das!!
Aber du musst auch einiges beachten:
Fahrerlaubnis

Die Elektro-Roller sind definitionsgemäß Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG. Daher benötigen die Führer derartiger Fahrzeuge nach § 2 StVG in Verbindung mit § 4 FeV auf öffentlichen Straßen eine Fahrerlaubnis.

Bis zu einer endgültigen amtlichen Klärung kann davon ausgegangen werden, dass zum Führen von Elektro-Rollern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, eine Mofa-Prüfbescheinigung gemäß § 5 FeV ausreichend ist. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h, ist mindestens die Fahrerlaubnisklasse M erforderlich.

Versicherung

Nach § 1 PflVersG müssen Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland eine Haftpflichtversicherung abschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Für die bis ca. 40 km/h schnellen Elektro-Roller ist ein Versicherungskennzeichen nach § 29e StVZO ausreichend.

Kraftfahrzeugsteuer

Nach § 3 Nr. 1 KraftStG 2002 sind Fahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen (siehe oben), von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen.

Helmpflicht

Für Elektro-Roller, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h beträgt, besteht keine Schutzhelmpflicht(vgl. § 2 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26.03.1993). Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h, ist gemäß § 21a Abs. 2 StVO ein Schutzhelm zu tragen.

Straßenbenutzung

Da es sich bei den Elektro-Rollern, wie oben schon festgestellt, um Kraftfahrzeuge handelt, haben ihre Führer gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn zu benutzen. Soweit die Fahrzeuge aufgrund ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h mit Mofas gleichgestellt werden können, ist auch mit diesen Fahrzeugen die Benutzung von für Mofas freigegebenen Fahrradwegen zulässig. Der Gebrauch auf Gehwegen sowie in Fußgängerzonen (Z. 242 StVO) ist grundsätzlich verboten.
08.03.2012 - 20:08 Uhr
Da diese Fahrzeuge abhängig von der mit ihnen zu erreichenden Höchstgeschwindigkeit, die soweit in Einzelfällen bekannt bei bis zu 40 km/h liegen kann, verkehrsrechtlich nach Meinung der bislang zu diesem Komplex vorliegenden Fachliteratur sowie nach Auffassung örtlicher Kfz-Sachverständiger des TÜV entweder Mofas oder Kleinkrafträdern gleichgesetzt werden können - eine amtliche Festlegung oder Aussage steht bislang dazu jedoch noch aus -, sind sie nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 a StVZO vom Zulassungsverfahren ausgenommen. Jedoch ist nach § 18 Abs. 3 StVZO eine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung zwingend erforderlich, soweit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h überschreitet, was bei den bisher hier bekannten Fahrzeugtypen regelmäßig der Fall ist.
08.03.2012 - 20:09 Uhr
Samsastraum
Danke für die umfangreichen Details.Was ich aber meinte sind diese Teile hier:

--->http://www.elektronik-star.de/Electronic-Star-V12-Luxus-Elektroscooter-Roller-500W_i1285.htm

Wenn ich also so einen finde der unter 25Km/h hat darf ich damit überall herrumgurken wie ich lustig bin, ausser natürlich auch Gehwegen?
08.03.2012 - 20:21 Uhr
Für die gelten die selben Bestimmungen, beachte aber :
So ein E Scooter muss über eine deutsche Betriebserlaubnis verfügen, jedoch werden zwischenzeitlich derartige Fahrzeuge vertrieben, die eine EG-Typgenehmigung besitzen, so z.B. die Modelle Street Devil, Street Cruiser und Street Cruiser Pro der Firma Global Generation Cult (GGC).

Für jedes entsprechend dem genehmigten Typ hergestellte Fahrzeug wird in diesem Fall vom Hersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity bzw. Certificate de Conformité) nach Artikel 7 in Verbindung mit dem Muster des Anhangs IV-A der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30.Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgestellt, die gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1a StVZO mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen ist

Jedes Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muss darüber hinaus nach Artikel 8 der Richtlinie ein Betriebserlaubniszeichen tragen, das sich zusammensetzt aus:
• der Betriebserlaubnisnummer,
• dem Buchstaben „e “,gefolgt von der Nummer oder dem Zeichen des Mitgliedstaats, der die Betriebserlaubnis erteilt hat,
• den Identifizierungsnummern des Fahrzeugs mit einem numerischen oder alphanumerischen Code.

Beispiel: e13*92/61*005*00

Kann keine Übereinstimmungserklärung vorgelegt werden und ist auch kein Betriebserlaubniszeichen am Fahrzeug feststellbar, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um kein für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug handelt.
Eine deutsche Betriebserlaubnis wäre das beste damit bist du auf der sicheren Seite.

Die Betriebserlaubnis ist mitzuführen.
08.03.2012 - 20:39 Uhr