Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Das BVerfG hat eine Missbrauchsgebühr gegen einen Beschwerdeführer verhängt, der nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte.
An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde diene dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie sei offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.
Die Missbrauchsgebühr sei angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es sei einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das BVerfG ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gelte besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat – wie hier – auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat. Das BVerfG müsse es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Aktenzeichen: 2 BvR 1783/09
Tja, das hat man davon.^^