@ Hagakure

Der volle Steuersatz auf Regenwürmer, obwohl diese ausschließlich zum Verzehr bestimmt und somit als Lebensmittel zu betrachten sind und deshalb eher der Zollvorschrift 0815 unterliegen müssten...
Wiedereinmal ein revisionsträchtiges erstinstanzliches Urteil das mMn. nicht lange Bestand haben wird. Was ist z.B. mit den lichtscheuen, widerborstigen, gemeinen Regenwürmern, die sich unerlaubt und mit großer krimineller Energie unterirdisch Zutritt verschafft haben und nie Zölle zahlen - sind diese nach Zollvorschrift zu beurteilen oder nicht viel eher als Bodenschätze zu betrachten?
Die Haustierverordnung dürfte bei gemeinen Regenwürmern und um diesen geht es hier auch nicht greifen, da Regenwürmer keine eigenen Häuser besitzen wie z.B. die Schnecken. Eine Anwendung des Steuer-, Finanz- oder Mietrechts also mitnichten gegeben ist. Wir bestreiten deshalb mit Recht die Zuständigkeit des Finanzgerichtes Düsseldorf, obwohl dort auch öfter der Wurm drin sein dürfte.
Das Seerecht und Seegerichte können auch nur als Notlösung für die imageträchtigen Fälle bei Untergängen/Schadensersatzklagen bezüglich von Holz-Segelschiffen durch den Schiffsbohrwurm (sogenannte Schiffsbohrwurmfälle) angesehen werden. Nach heutigem Stand der Forschung kennen vor allem Fische das Verhalten und den Wert des gemeinen Regenwurms, deshalb sind wohltuende Fischgerichte nicht nur gesund, sondern auch am ehesten dazu geeignet über den Wert des gemeinen Regenwurms zu urteilen.
Hochachtungsvoll
Dr. Dr Würmerling aus Regensburg