Quelle:
http://www.beepworld.de/members48/kuriosegesetze/
b) Gerichtsentscheidungen:
AG Mönchengladbach: Zwei getrennte Betten in einem Doppelzimmer und daraus resultierender unharmonischer Geschlechtsverkehr während des Urlaubs sind kein Reisemangel, weil dem Gericht mehrere allgemein übliche Varianten des Beischlafs bekannt sind, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Außerdem hätten die Betten leicht mit etwas Schnur oder einem Hosengürtel, der in seiner ursprünglichen Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt wurde, zusammengebunden werden können.
AG Nürnberg: Die Benutzung der Toilette einer Mietwohnung trotz des Hinweises eines Handwerkers, dass an den Toilettenrohren des Mietshauses Arbeiten durchgeführt würden und die dadurch erfolgende Begießung der Monteure mit Fäkalien sowie die Äußerung: "Familie X scheißt, wenn sie scheißen muss" rechtfertigen noch keine fristlose Kündigung durch den Vermieter.
OLG Hamm: Ein Autofahrer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn durch das laute Zuschlagen seiner Autotür in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Mit dieser "übertriebenen Reaktion" der Hühner habe er nicht rechnen müssen.
AG Brilon: Ein Rechtsanwalt hatte gegen seinen Mandanten eine Kostenforderung in Höhe von 1114 DM. Dieser überwies den Betrag an einem Tag in der Weise, dass er keine Einzelüberweisung über den Gesamtbetrag vornahm, sondern 1114 Einzelüberweisungen über 1 DM. Der Anwalt mußte am Tag nach der Buchung nicht nur 557 Kontoauszüge von seiner Bank abholen, sondern für die Einzelbuchungen auch noch 557 DM Buchungsgebühren bezahlen. Diese Buchungsgebühren forderte er als Schadensersatz von dem Mandanten. Das Gericht gab ihm Recht, weil der Mandant insoweit den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) erfüllt habe.