Zum Verlangen der Ehefrau, der Ehemann solle seine Geliebte aus der ehelichen Wohnung entfernen.
Aus den Gründen:
I. Nach § 1353 Abs. 1 BGB sind die Parteien zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht es, wenn ein Ehemann seine Geliebte in die eheliche Wohnung aufnimmt. Als Ausfluß und Teil des Anspruchs auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft kann eine Ehefrau deshalb verlangen, daß der Ehemann seine Geliebte, wenn er sie in die eheliche Wohnung aufgenommen hat, daraus wieder entfernt und sie weiterhin aus der Wohnung entfernt hält.
II. Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als ein Mißbrauch seines Rechts dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten (§ 1353 Abs. 2 BGB). Beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1353 Abs. 2 BGB ist der Bekl. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Kl. nicht den Willen hat, die eheliche Gemeinschaft mit dem Bekl. wiederherzustellen und daß ihr Verlangen auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht ernst gemeint ist. Der Senat ist der Überzeugung, daß die Kl. dem Bekl. lediglich Schwierigkeiten dadurch machen will, daß sie die Entfernung der Zeugin M. aus dem Hause verlangt. An dieser Feststellung ändert die Tatsache, daß die Kl. ihrem RA stets gesagt hat, sie wolle sich nicht scheiden lassen, nichts. Danach ist das Verlangen der Kl. auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mißbräuchlich im Sinne des § 1353 Abs. 2 BGB.
OLG Celle, Urteil vom 5. 5. 1949 - 5 U 221/48
stellt nicht das verlangen an sich, die geliebte aus der wohnung zu entfernen, einen rechtsmissbrauch dar?
aber wie auch immer: glück im vorliegenden fall für den mann