1. Verlangt ein Ehegatte vom anderen als Unterhalt eine laufende Zahlung für die Kosten einer Hundehaltung, so ist das Familiengericht zuständig.
2. Die Aufwendungen für einen Hund können zum Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gehören, sind aber in der Regel in der Unterhaltsquote des verfügbaren Einkommens enthalten.
OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 500
Tja, wer hätte das gedacht ...