kurze frage....
was soll man daran nun entscheiden??
lach mich weg...
Das OLG Spion-Mitte hat wie folgt entschieden:
Die Aufsichtspflicht hat die Klägerin nicht verletzt da Sie im alkoholisierten Zustand wie durch das Gutachten des ADAC und durch ein weiteres ärztliches Gutachten im Testversuch mit einer interwallmäßig gesteigerten gabe von alkoholischen substanzen und der damit verbundenen aufmerksamkeitsanodestruktrophie bewiesen werden konnte, auch beim akustischen Gebahren von sexuellen Lauten Ihres Liebhabers in so fern noch ausreichend akustische Fähigkeiten um die Gefahrenquellen in Bezug auf die aufsichtsbefohlenen Kitainsassen wahrzunehmen. Ferner so das OLG Spion-Mitte verfüge Sie gerade wegen ihrer Ausübung als gelegentliche Aushilfe in nikotinbelasteten gastronomischen Einrichtungen über erweiterte sinnesorganische Fähigkeiten in Folge der sinnesorganverschärfenden Eigenschaften des Nikotins über mehr als ausreichende Fähigkeiten um ihrer hauptberuflichen Tätigkeit Genüge zu tragen. Hierbei ist es unerheblich ob dem Arbeitgeber ein finanzieller Schaden in Folge der erhöhten Telefonkosten entstünde so das OLG Spion-Mitte. Es sei hierbei die Zeugenaussage des Liebhabers erwähnt welche sich zur Entlastung der Arbeitnehmerin auswirkte, da dieser an Hand von Aufzeichnungen des Bildtelefongespräches mit der Klägerin beweisen konnte, dass diese stets von Bett zu Bett ging um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der ihr anvertrauten Kinder überzeugen konnte. Der Klage war hiernach statt zu geben, da auch ein Telefongespräch zur Stärkung der Arbeitsmoral beitrage und dies bezüglich durch die emotional ausgleichende Wirkung des Gespräches eine positive Ausstrahlung beim Erwachen der Kinder aus dem morgendlichen Frühschlaf entfaltet.
Die Kündigung seitens des Arbeitgebers ist unwirksam.
Die Verhandlung ist geschlossen