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Keine Rückzahlung von "Brautgeld"
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes so genanntes "Brautgeld" zurückgezahlt werden muss.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-Jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Die Kläger verlangten daraufhin das "Brautgeld" mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen.
Das "Brautgeld" sei nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen. Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsieht, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolgt.