Okay, ne Kurzvariante:
Amtsgericht Essen, AZ 9 C 109/95 vom 18.07.1995
Ein Vermieter strengt eine Räumungsklage gegen eine Mieter an, da dieser - rechtswidrig entgegen dem Mietvertrag -
Bartagamen in seiner Behausung beherbergt. Erlaubt seien lediglich Zierfische und Ziervögel.
Die Tiere erschienen pünktlich zum Gerichtstermin und die Richter nahmen die Personalien auf: 30-40 cm groß, australische Echsenart.
Auch schienen die Deliquenten recht auskunftsfreudig - das Gericht norierte: Ihre Nahrung bestünde aus Insekten, Kerbeltieren, Gliederfüßern, Würmern und Blättern, wobei sie Löwenzahn bevorzugen.
Der Richter würdigte währen der Vergandlung das obsolut korrekte Verhalten der Minidrachen: Während der Verhandlung verhielten sich die Tiere völlig ruhig, nicht agressiv und liefen nicht herum. Eine Flinkheit konnte nicht festgestllt werden, weil bei einem Lebewesen, was nicht läuft, kann man kein Tempo feststellen.
Aufgrund dieser sympathischen Beamtenmenatalität und der Tatsache, daß ihr keine störende Flinkheit nachgewiesen werden konnte, entschied ein Paragraphengrzimek zugunsten des Mieters.
Vorsichtshalber bedachte das Gericht vor dem Urteilsspruch, ob es sich bei der Agame nicht doch möglicherweise um eine Ratte handeln könnte, denn die Hauptmerkmale: Kopf, Schwanz, 4 Beine - stimmten eindeutig überein. Ein fachkundiger Justizbiologe konnte diese Bedenken wie folgt zerstreuen:
"Die Abneigung , die ein der Bevölkrung gegen Ratten besteht, kann nicht mit der gegenüber Echsen gleichgesetzt werden. Die althergebrachte Furcht vor Ratten bestehe bestehe hauptsächlich auf der Gefahr der Krankheitsübertragung, da Ratten z.B. Überträger von Pest und Trichinen sind. Ferner wwerden ihre körperliche Schnelligkeit, gern auch Flinkheit genannt, und Aggresivität sowie ihre unzählige Weitervermehrung als beängstigend angesehen. All diese Gefahren bestehen bei der Bartagame nicht."
Der Vermieter verlor also anscheinend, weil die Ratte ein völlig eigenständiges Tier ist


