ein schwerkranker darf möglicherweise cannabis anbauen:
der kläger ist seit über 20 jahren an MS erkrankt und beantragte beim bundesamt für arzneimittel und medizinprodukte (BfArM) die erlaubnis zum anbau von cannabis zu therapeutischen zwecken. seine ärzte sind der ansicht, dass der jahrelange regelmäßige cannabiskonsum günstige effekte auf die mit seiner erkrankung verbundenen störungen der bewegungskoordination hat.
der kläger hält eine alternativbehandlung mit ersatzstoffen nicht für wirksam.
das BfArM erteilte die genehmigung nicht.
dem folgte das verwaltungsgericht nicht. versagungsgründe liegen nach auffassung des gerichts nicht vor.
der jahrelange eigenanbau belege, dass der kläger sich durch eine therapie mit dem eigenangebauten cannabis nicht selbst schädige.
auch der mit der erlaubniserteilung verbundene verstoß gegen das internationale suchtstoffabkommen müsse nicht zwingend zu einer versagung der erlaubnis führen. auch bei einem verstoß gegen das abkommen habe die behörde einen ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die interessen des klägers angemessen zu berücksichtigen seien. dieses ermessen habe die behörde bisher nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
die behörde muss jetzt erneut über den antrag unter beachtung der rechtsauffassung des gerichts entscheiden.
VG Köln, Urteil vom 11. Januar 2011, Az.: 7 K 3889/09
24.01.2011 - 13:46 Uhr
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Beschäftigungstherapie mit Gartenarbeit. Alles im grünen Bereich ^^
Das Landgericht Köln hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.
gibts da ne deutsche übersetzung für.. ich krieg ab Hälfte des Textes unüberbrückbare Kopfschmerzen
04.02.2011 - 16:44 Uhr
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Richter Knöner scheint Kraftfahrer zu sein ^^
Es wiederholt sich zwar vieles, ist aber sehr ausführlich dargelegt.
Ich hab grade ein 20,- EUR Foto hier zu liegen - eigentlich wollte ich heute abend überweisen, aber jetzt hab ich Lust auf zanken.
04.02.2011 - 18:07 Uhr
QuDDel
Wie geil. Ist das noch rechtskräftig oder ist da schon jemand gegen angegangen?
04.02.2011 - 20:35 Uhr
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Mein Bild kann ich mir im Internet runterladen, wenn ich das sehen will.
Also das versuche ich. Werde berichten, was rausgekommen ist.
Land Brandenburg kennt meinen Namen ja bereits
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