Verbot einer NPD-Versammlung anlässlich eines Länderspiels
Das VG Neustadt hat entschieden, dass das Verbot einer NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich eines Länderspiels in Kaiserslautern zulässig war.
Der NPD-Kreisverband Westpfalz meldete für Samstag, den 26.03.2011, zwischen 18.00 und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto "Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe – für eine echte deutsche Nationalmannschaft" an. Diese Versammlung verbot die Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 VersammlG, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzung) bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten werden könne.
Das VG Neustadt hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft die Ansicht der Stadt zu, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen nicht anders verstanden werden kann, als dass der Begriff "weiß" für Angehörige einer "weißen Rasse" steht und – auch in Verbindung mit dem Begriff "echt" somit Deutsche anderer Hautfarbe oder mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen will. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des BVerfG aber überschritten, wenn in dieser Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder durch eine Versammlung geschehe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Antragsteller Beschwerde zum OVG Koblenz erheben.
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